Elternzeit für Lehrer – mit oder ohne Sommerferien?

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Wenn Nachwuchs ins Haus steht, sind natürlich neben den Vorbereitungen auf „den Kleinen“ oder „die Kleine“ auch einige Amtsgänge zu erledigen.

Ein für Lehrer besonders interessantes Thema ist die Elternzeit: Der Grundgedanke ist, dass jedes Elternteil drei Jahre lang oder einen praktisch beliebigen Teil dieser drei Jahre ohne Bezüge (das Elterngeld ist wieder ein anderes Thema, das wir der Einfachheit halber hier beiseite lassen) beurlaubt werden kann, um seinen Sprößling zu erziehen.

Im „regulären Betrieb“ erhalten Beamte während der Sommerferien natürlich ihr normales Einkommen (bei Jahresverträgen sieht es da schon ganz anders aus – das ist aber ein anderes Thema). Deshalb liegt es auch nahe, das Ende der Elternzeit auf den ersten  Tag der Sommerferien zu legen. Gerade mit einem kleinen Kind hat man schließlich kein Geld zu verschenken. Doch der Dienstherr verwehrt den Lehrern diese Möglichkeit: Die Elternzeit muss auch die Ferien umfassen, heißt es im Bescheid!

Die erste Reaktion auf ein solches Schreiben fällt in der Regel wenig positiv aus; es scheint, als wolle der Dienstherr den braven Lehrer um sein Gehalt prellen. Man muss recht tief in die Gesetzes- und Verordnungstexte einsteigen, um diese Spezialregelung für Lehrer (und auch Lehrende an Hochschulen) zu verstehen. Um es vorweg zu nehmen: Im Großen und Ganzen erscheint die Regelung gerechtfertigt und fair.

Also, ins Detail: Für Beamte ist nicht das „Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)“ direkt, sondern eine Verordnung des jeweiligen Dienstherrn zuständig. Für bayerische Lehrer ist das in der Regel die „Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV)“ – kommunale Träger handeln i.d.R. analog zu den staatlichen Vorgaben.

Die UrlV spricht den bayerischen Beamten in ihrem §3 altersabhängig zwischen 26 und 30 Arbeitstage Erholungsurlaub zu. In Satz 4 des §3 wird dazu festgelegt: „Bei den Lehrern an öffentlichen Schulen ist der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs durch die Schulferien abgegolten.(Nebenbei interessant: „Zusatzurlaub“ wird bei anderen Beamten gewährt für gesundheitsschädliche oder -gefährdende Tätigkeiten und für Schichtdienst, welcher bei Lehrern wohl z.B. der 24-Stunden-Aufsichtspflicht bei Schulfahrten entspricht.)

Die Sommerferien stellen für die meisten Kollegen die einzig wirklich arbeitsfreie Zeit dar: Sie sind frei von Nach- und Vorbereitung, Korrekturen, Planungen von Exkursionen, Studienfahrten, administrativen Angelegenheiten u.v.m. – ausgenommen sind hierbei natürlich die Stundenplaner, Systembetreuer, Schulbibliothekare, Aufsichten für Aufnahme- und Nachprüfungen etc. In der Regel umfassen die Sommerferien 29 Werk- bzw. Arbeitstage, also genau die Zeit, die der Gesetzgeber als Erholungsurlaub für Beamte vorsieht.

Soweit, so gut. Nun steht in §13 Abs. 2 der UrlV: „Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien oder die unterrichtsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig. ²Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die unterrichtsfreie Zeit nicht ausgespart werden. ³Satz 2 gilt nicht, soweit hierdurch der Urlaubsanspruch nach § 3 Abs. 1 und § 18 Abs. 4 unterschritten wird.“

Weshalb also ist es fair, dass der Dienstherr den Lehrer in Elternzeit scheinbar um seinen Jahresurlaub prellt? Ganz einfach: Es geht allen anderen Beamten nicht besser! Werfen wir doch mal einen Blick auf diesen § 18, der erwähnt wird: Dieser Paragraph regelt den Sonderurlaub; Elternzeit gilt aber im weiteren Sinne als Sonderurlaub, siehe Abs. 4. Dieser §18 Abs. 4 bestimmt auch, dass Abs. 2 Satz 1 für Beamte in Elternzeit gilt, und dieser besagt wiederum: „Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen in das Urlaubsjahr fallenden Kalendermonat des Sonderurlaubs um ein Zwölftel gekürzt.

Elternzeit ist also Sonderurlaub, und wer einen Monat Sonderurlaub bekommt, dem wird auch ein Zwölftel seines Jahresurlaubs, sozusagen ein Monatsurlaub, gekürzt. Ein Jahr Elternzeit heißt also ein Jahr ohne bezahlten Urlaub – für alle Beamten.

Einschränkungen: Das oben Geschilderte betrifft nur Lehrer, die während der Elternzeit ganztags zuhause bleiben, also nicht teilzeitbeschäftigt sind. Darüber hinaus gelten die obigen Gesetzestexte nur für bayerische Staatsbeamte. Andere Länder oder andere bayerische Dienstherren dürften aber wohl analog handeln.

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